Überbeglaubigung - Legalisation

 

Werden Übersetzungen von Urkunden aus der deutschen Sprache bei Behörden oder Gerichten im Ausland vorgelegt, kann eine sog. Überbeglaubigung oder Legalisation von diesen gefordert werden. Dies ist im internationalen Urkundenverkehr üblich, wenn eine Urkunde zu Beweiszwecken verwendet werden soll, die Echtheit der Unterschrift oder die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat, bestätigt werden soll. Dadurch wird erreicht, dass eine ausländische öffentliche Urkunde einer inländischen öffentlichen Urkunde gleich gestellt wird.

Überbeglaubigung (Apostille)

Damit sichergestellt werden kann, dass eine beglaubigte Übersetzung auch von einem hierzu bestellten Übersetzer angefertigt wurde, kann beim Landgericht, an welchem der Übersetzer bestellt und beeidigt wurde, eine Überbeglaubigung angefordert werden. Dabei bestätigt das Landgericht die Echtheit der Unterschrift und des Stempels des Übersetzers mittels Vergleich der dort hinterlegten Muster und dass der Übersetzer befugt ist, beglaubigte Übersetzungen anzufertigen.

Dies kann der Kunde entweder selbst erledigen oder, gegen Zahlung der Gebührenauslagen und des Zeitaufwandes, mich als Übersetzerin damit beauftragen. Ich wurde vom Landgericht Augsburg bestellt und beeidigt, so dass in meinem Fall das (und nur das) LG Augsburg die entsprechende Überbeglaubigung vornimmt.

In anderen Bundesländern wie z.B. Baden-Württemberg muss die Unterschrift des Übersetzers erst durch einen Notar beglaubigt werden, da die Landgerichte dort "öffentliche" Urkunden beglaubigen; eine Übersetzung ist keine öffentliche Urkunde.

Legalisation

ist ein Verfahren, durch welches die Echtheit der Unterschrift oder die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat, durch die diplomatische oder konsularische Vertretung eines Staates bestätigt werden soll.

Soweit deutsche Urkunden im Ausland verwendet werden sollen, ist für die ausländische Vertretung zunächst das Bundesverwaltungsamt. Soweit es sich um Urkunden der Behörden oder Gerichte eines Bundeslandes handelt, wendet sich das Bundesverwaltungsamt zur Zwischenbeglaubigung an die zuständige Landesbehörde, weil dem Bundesverwaltungsamt die Zuständigkeiten und Kompetenzen der einzelnen Landesverwaltungen nicht immer bekannt sind.

Da Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Montenegro und Serbien Vertragstaaten des multilateralen Übereinkommens Nummer 12 der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sind, kommt in diesem Fall das wesentlich einfachere Apostilleverfahren (siehe oben) zum Einsatz.

Empfehlung

Kontaktieren Sie die Behörde oder das Gericht bei welchem Sie die Ukrunde vorlegen möchten und erkundigen Sie sich, ob eine Überbeglaubigung für die Übersetzung notwendig ist. In der Regel ist dies immer dann der Fall, wenn dies für die vorzulegende Urkunde ebenfalls gefordert wird.

Quelle: Auswärtiges Amt